§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Atmungstherapie (DGA)”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldbg).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ist als Berufsverband steuerbefreit.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein hat als Berufsverband die Aufgabe, alle berufsständischen Belange der im Bereich Atmungstherapie tätigen zu wahren, zu fördern und zu vertreten und die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Atmungstherapie zu fördern.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
(3) Kooperationen mit dem Verein sind möglich. Kooperationspartner können beispielsweise sein:
Über geplante Kooperationen wird im Rahmen der Mitgliederversammlung informiert und gegebenenfalls abgestimmt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Übernahme von Funktionen in den Organen des Vereins geschieht ehrenamtlich.
Entstandene Kosten im Zuge der Amtsführung, welche angemessen und durch den Vorstand genehmigt sind, werden auf Antrag und entsprechenden Nachweis erstattet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, eine Ablehnung muss nicht begründet, aber dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt. Sofern der Vorstand eine Aufnahme ablehnt, hat er die Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Natürliche Personen mit abgeschlossener Weiterbildung zum Atmungstherapeuten sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Sie sind stimm-, und wahlberechtigt.
(3) Juristische Personen und natürliche Personen ohne abgeschlossene Weiterbildung zum Atmungstherapeuten sind außerordentliche Mitglieder des Vereins.
Sie haben kein Stimmund Wahlrecht, können sich jedoch aktiv in Projektgruppen einbringen.
(4) Der Verein kann Ehrenmitglieder benennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und durch Initiative des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Projektgruppen mit besonderen
Aufgaben, geschaffen werden. Entsprechende Einrichtungen und Ansprechpartner sind zu protokollieren.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Dies kann auch für Vorstandspositionen in weiteren, atmungstherapeutisch relevanten Vereinigungen gelten, sofern damit ggf. Interessenskonflikte verbunden sind. Entsprechende Vorstandspositionen oder Anfragen zu solchen sind daher mit dem Vorstand abzustimmen.
(4) Der Vorstand setzt sich aus Mitgliedern mit Weiterbildung durch unterschiedlichen Fachgesellschaften zusammen (d.h. mindestens durch 1 Mitglied mit Weiterbildung durch die Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) und 1 Mitglied mit Weiterbildung durch die Deutschen Gesellschaft für pflegerische Weiterbildung (DGpW)).
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so sind die verbliebenen Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der
Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Bei einer restlichen Amtsdauer über 1 Jahr erfolgt eine Wahl im Rahmen einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung.
(4) Vor der Wahl müssen sich potenzielle Bewerber schriftlich erklären. Diese Erklärung soll mindestens enthalten:
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt in der Regel monatlich und nach Bedarf zusammen, er fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister schriftlich (auch virtuell/digital) einberufen werden.
(2) Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(3) Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikationsmittel virtuell
(z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer Hybridversammlung aus Anwesenden und elektronischem Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Eine Beschlussfassung setzt eine transparente Informationsweitergabe zur Entscheidungsfindung auf Vorstandsebene voraus.
(7) Bei Stimmengleichheit oder Enthaltungen wird die Entscheidung bis zur Abstimmung durch den vollständigen Vorstand vertagt. Die abschließende Abstimmung soll zeitnah terminiert werden und spätestens innerhalb des Zeitraumes von 1 Woche stattfinden.
(8) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
(9) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich oder virtuell gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Für das Stimm- und Wahlrecht gilt entsprechend § 3.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen in Textform und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
(2) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Mail- oder Postadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzsitzung oder unter Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln virtuell (z.B. per Videokonferenz) oder als Hybridsitzung
(Präsenz/virtuell) durchgeführt werden.
(4) Ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder unter Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln oder als Hybridsitzung stattfindet entscheidet der Vorstand.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Das Protokoll wird von einem freiwilligen oder durch den Versammlungsführer bestimmten Protokollführer geführt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern mindestens ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied anwesend ist.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(9) Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind, die vom Finanzamt gefordert werden, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister verlangt werden,
können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern
mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Einzelne Mitglieder können unter Angabe der konkreten Themen eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand vorschlagen.
Die Annahme des Antrages setzt die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes voraus.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung des Vereins werden die finanziellen Mittel an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft gespendet.
Über die Verwendung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.10.2023 verabschiedet.
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